Mit einer Drohne erstellte Luftansichten von Kunstwerken dürfen nicht frei verbreitet werden. Der BGH hat ein solches Urteil eines Oberlandesgerichts bestätigt.
Nun ist höchstrichterlich geklärt: Die im deutschen Urheberrechtsgesetz und der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 verankerte Panoramafreiheit erstreckt sich nicht auf Bildaufnahmen geschützter Werke, die mit einer Drohne aus der Luft erstellt wurden.
Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch bestätigt (Az.: I ZR 67/23). Die Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts des Schöpfers durch Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bezweckt demnach „die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind“.
Der Blick von einem für die breite Masse in der Regel unzugänglichem Ort – wozu die Karlsruher Richter mit Drohnen einfach erreichbare Höhen zählen – ist demnach nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
In dem Fall klagte die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst gegen einen Verlag aus dem Ruhrgebiet, der das Buch „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ in mehreren Fassungen herausgibt. Darin werden Kunstinstallationen auf Bergehalden im Pott vorgestellt. Dabei hat der Verlag auch Fotografien verwendet, die mit einer Drohne entstanden sind.
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